1873. 65
Nach erfolgter Verpflichtung erhält der durch diesen Act förmlich bestellte Frie-
densrichter ein Protocollbuch und ein Dienstsiegel von dem Einzelgerichte ausge-
händigt. Legzeres veröffentlicht die erfolgte Bestellung durch das amtliche Nachrichts-
blatt des Bezirkes und macht von derselben gleichzeitig dem Landrathsamte, dem
Kreisgerichte und dem Ministerium Anzeige.
Art. 4.
Protocollbuch und Siegel ist von den betheiligten Gemeinden, bezw. für Rech-
nung derselben von dem Landrathsamte zu beschaffen.
Zu dem Protocollbuche ist gutes, starkes Papier zu verwenden. Das Buch ist
sest und dauerhaft zu binden, auch vollständig zu solüren. In dem Verpflichtungs,
termine und vor der Uebergabe an den Friedensrichter wird das Protocollbuch auf
der ersten Seite mit folgender Ueberschrift versehen:
Protocollbuch
des Friedensrichters. .. ,
ivelchesaus«..» Blättern besteht.
.......... ,amls
Füan.Schw.ik;i-·.Junizamc
(Siegel.) (Unterschrift.)
Art. 5.
Es ist nicht nothwendig, dah jeder Friedensrichter ein neues Protocollbuch be-
kommt, es kann ihm auch das Protocollbuch seines Vorgängers, sofern dasselbe noch
binreichend leeren Raum enthält, zur weiteren Benutzung eingehändigt werden. So-
bald das Protocollbuch vollgeschrieben ist, muß dem Friedensrichter ein neues über-
geben werden, welches dem Gerichte vorzulegen und von demselben zu legalisiren ist.
Zu §. 5 des Gesetzes.
Art. 6.
Der Friedensrichter hat das Protocollbuch sorgfältig und sauber zu führen, dasselbe
auch an einem sicheren Orte zu verwahren. Es darf in dem Protocollbuche nichts
radirt oder — bei unvermeidlichen Correcturen — so durchstrichen werden, daß das
Durchstrichene nicht mehr lesbar ist. Einzelne Blälter dürfen niemals auggeschnitten
werden.
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