1873. 67
Ausgeschlossen von ihrem Wirkungkreise sind auch alle Handlungen der s. g.
freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. die Ansnahme von Schuldverschreibungen, Bürg-
schasten, Vollmachten, Quittungen, desgleichen Contractssachen, insosern es sich bei
letzteren nicht etwa um gütliche Ausgleichung streitiger Punkte handelt. Etenso
ausgeschlossen sind strafbare Handlungen, namentlich auch Ehrenkränkungssachen, es
müßte sich denn bei solchen nur um Entschädigungsansprüche des Verletzten handeln,
3. B. um Kurkosten bei Körpewerletzungen.
Zu §§. 6, 9, 11, 14 des Gesetzes.
Art. 10.
Der Antrag auf Vermilttelung eines Vergleichs kann bei dem Friedensrichter
sowohl schriftlich wie mündlich angebracht werden; derselbe muß aber eine hinlänglich
genaue Bezeichnung der Parteien nach Namen und Wohnort sowie des Gegenstandes
der Vergleichsverhandlung enthalten.
Zu der Vergleichsverhandlung müssen sich die Parteien in Person vor dem
Friedensrichter einfinden. Sie können Beistände mit zur Stelle bringen, als welche
aber Rechtsanwälte nicht zugelassen werden.
Der Friedensrichter muß sich überzeugen, daß die erschienene Person wirklich
dicjenige ist, für welche sie sich ausgiebt, desgleichen daß sie großjährig (21 Jahre
all) ist und selbsiständig versügen kann. Mit minderjährigen oder sonst bevor-
mundeten Personen (z. B. Geisteskranken, gerichtlich erklärten Verschwendern) kann
nicht verhandelt werden.
Verheirathete Frauen bedürfen des Beistandes ihrer Ehemänner. Kinder, welche
noch am Brode des Vaters sich befinden oder noch keine eigene Wirthschaft begrün-
det haben, können auch dann, wenn sie großjährig sind, nur unter Beitritt des
Vaters einen gülligen Vergleich abschließen.
Zu §§. 10, 15, 16 des Gesetzes.
Art 11.
Das von dem Friedensrichter aufgenommene Vergleichsprotocoll ist nach ge-
schehener Vorlesung und Genehmigung von den Parteien eigenhändig mit zu unter-
schreiben. Sollte ein Betheiligter des Schreibens unkundig sein, so ist das Proto-
coll von ihm mit drei Kreuzen zu unterzeichnen; auherdem hat ein sofort zuzuziehen-
10.