Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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der volljähriger Unterschriftszeuge das Protocoll zum Beweis dafür, dah die Aner, 
kennung desselben durch den Schreibengunkundigen erfolgt ist, mit zu unterschreiben, 
was ebenfalls im Protocolle zu erwähnen ist. 
Art. 12. 
Der Friedensrichter hat die Verhandlung der Sache oder die Weitewerhandlung 
abzulehnen, beziehungsweise unter Benachrichtigung der Parteien zu schließen und 
die etwa erwachsenen Copialien und Auslagen zu liquidiren und einzufordern: 
1) wenn der gestellte Antrag mangelhaft und undeutlich ist; 
2) wenn die Sache nicht zu der friedensrichterlichen Compekenz gehört; 
#) wenn eine Partei nicht oder nicht gehörig zur Sache legitimirt ist; 
4) wenn die Angelegenheit dem Friedensrichter zu weitläufig oder zu schwierig 
erscheint; 
5) wemn eine oder beide Parteien ausdrücklich ablehnen oder zurücktreten oder 
im Vergleichstermine nicht erscheinen oder vor Beendigung der Sache sich 
entfernen; 
6) wenn der Vergleichsversuch mißlingt. A 
Ueber die Ablehnung oder den Abbruch der Verhandlung hat der Friedens- 
richter den im Art. 7 vorgeschriebenen kurzen Vermerk in das Protocollbuch zu 
machen und mit seiner Unterschrift zu versehen. 
Zu Art. 21 des Gesehes. 
Art. 13 
Die auf Verlangen der Parteien denselben zu ertheilende Ausfertigung des 
Vergleichs · Protocolls besteht in einer wortgetreuen Abschrift desselben, unter welche 
solgender Vermerk gesetzt wird: 
Mit der Urschiift gleichlautend und heute ausgeferligt. 
(Ort und Datum). 
(Siegel und Unterschrifh. 
Zu 8. 27 des Gesetzes. 
Art. 14. 
Am Jahresschlusse hat jeder Friedensrickter eine summarische Nachweisung seiner 
Geschäfte während des vergangenen Jahres nach dem beigesügten Schema angu-
	        
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