1873. 73
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jahre 1873.
NXAXXIII. Ministerial-Verordnung
vom 27. Mai 1873, die Notzkrankheit unter den Pferden betr.
Um der Weitewerbreitung der im Bezirke des Fürstlichen Landrathsamts
Rudolstadt ausgebrochenen Nopkrankheit unter den Pferden möglichst entgegen zu
wirken, wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi für die Fürstliche Ober-
herrschaft verordnet, was folgt:
Jeder Besitzer eines Pferdes, an welchem rotzverdächtige Erscheinungen, insbe.
sondere einseitiger Nasenausfluß und Drüßenknoten im Kehlgange wahrgenommen
werden, oder welches der Ansteckung durch Roß ausgesetzt gewesen ist und nach
dieser Zeit Husten oder Symptome der Dämpsigkeit zeigt, ist verpflichtet, dasselbe
sofort von anderen Pferden abgesondert aufzustellen. (S. 328 des Strafgesetzbuchs
für das deutsche Reich). Auch hat er spätestens binnen 24 Stunden nach der
Wahrnehmung dieser Erkrankungsspompiome der Ortspolizeibehörde und dem zustän.
digen Landrathsamte hiervon Anzeige zu machen.
Wer diese Anzeige versäumt, win mit einer Geldstrafe bis zu 87 Fl. 30 Kr.
gleich 50 Thlr. oder mit Hast bestraft.
Rudolstadt, den 27. Mai 1873.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
ertrab.
Furstl. Schw.-Rudolsl. Geseyfammlung XXXIV. 11
Ausgegeben in Nudolstadt am 6. Juni 1873.