74 1873.
NAXXIV. Verordnung
vom 28. Mai 1873, die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und
Ausspielungen sowie den Vertrieb von Lotterie= und Ausspielungs-
Loosen betreffend.
Mit Hoöchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten und auf Grund des
Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. Samml. S. 48) wird in Betreff der öffentlichen
Lotterien und Ausspielungen verordnet, was folgt:
8. 1.
Die nach F. 286 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Neich zur Veran
staltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen erforderliche obrigkeitliche Erlaub-
niß wird von dem Ministerium ertheilt. "
Kleinere lotteriemäßige Ausspielungen innerhalb des Bezirks können die Land.
rathsämter gestatten (Gesetz vom 7. Februar 1868 S. 9 4 2 — Ges.-Samml.
S. 1
§. 2.
Wer Loose zu öffentlichen Lotterien ovder Ausspielungen vertreiben will (§. 1
Sh 1) bedarf der Erlaubniß (Concession) des Ministeriums. Diese Erlaubniß
kann nur für solche Lotterien und Ausspielungen ertheilt werden, die von dem
Ministerium förmlich zugelassen worden sind.
8. 3.
Der Vertrieb von Loosen zu ösffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Um—
herziehen ist unbedingt verboten.
8. 4.
Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit
verhältuißmähiger Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen wird bestrast:
1) Wer ohne die vorschriftsmäßige Erlaubniß Loose zu einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung vertreibt, die Lotterie oder Ausspielung mag
zugelassen sein oder nicht: