Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 
8. 10. 
Die Vasallen, welche sich zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Krast tritt, 
im Besitze des Lehns befinden, und die nach F. 8 noch in Betracht kommenden 
Lehnsfolgeberechtigten übertragen ihre Rechte auch auf ihre nach Eintritt dieses 
Gesetzes geborene lehnsfähige Descendenz, die Evenkualbeliehenen aber nur unter 
der Voraussetzung, daß ihre Belehnung mit auf die Descendenten erstreckt worden ist. 
8. 11. 
Es bedarf jedoch einer Abfindung oder eines Consenses dieser Descendenten 
zur Gülligkeit der Verträge nicht, welche die übrigen Lehnsfolgeberechtigten Kraft 
ihrer fortdauernden Rechte (F. 9) über Aufhebung des Lehnsverbandes unter sich 
abschließen. 
8. 12. 
Die in 8. 8 bezeichneten Lehen werden zu völlig freien Allodien 
1) wenn und sobald ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem Heim- 
falle stehendes Lehn wieder auf vier oder mehr Augen gekommen ist (G. 3) 
wenn die bei Eintritt des Gesetzes am Leben befindlich und in Gemäßheit des- 
selben noch zur Lehnsfolge berechtigt gewesenen Personen sämmtlich mit Tode 
abgegangen sind, und zwar entweder mit dem Zeilpunkte, zu welchem derjenige 
von ihnen, welcher nach der im einzelnen Falle zur Anwendung kommenden 
Lehnsfolgeordnung zuletzt zur Succession in das Lehn berufen war, in dasselbe 
auch wirklich succedirt ist, oder mit dem Zeitpunkte, zu welchem, während das 
Lehn sich noch in der Hand eines früheren Lehnsfolgeberechtigten oder dessen, 
wenn auch erst nach Eintritt dieses Gesetzes geborener, lehnsfähiger Descendenz 
befindet, die übrigen, bei Eintritt desselben bereits am Leben befindlich gewesenen 
Lehnofolgeberechtigten sämmtlich gestorben sind; 
wenn diese sämmtlichen Lehnsfolgeberechtigten schon vor Eintritt der unter 2 
erwähnten Zeitpunkte auf ihre Rechte verzichtet haben und 
) wenn das Lehn bei einem vorkommenden Veräuherungsfalle auf Grund eines 
Reverses von dem zur Supccession berufenen Lehnssolger an die Allodialerben des 
letzten Besitzers herauszugeben und die Erbschaft von diesen angetreten ist, jedoch 
vorbehältlich der dem Lehnsfolger von den Allodialerben reversmähig gebührenden 
Abfindung. 
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