Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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außer den Verloosungen umzusetzen wünschen, biene rn zu fördern und den 
Uebergang der Papiere in andere Hände zu vern 
Soweit die Kassebestände ausreichen, ist nche d Rückkauf der Rentenbriefe 
zulässig. 
Zurückgekaufte Rentenbriese können im Fall des Bedarfs wieder ausgegeben 
werden. 
8. 13. 
Die Zeit der Ausgabe der Rentenbriese und das zur Ausführung dieses Ge- 
setes sonst Erforderliche wird von dem Ministerium bestimmt. 
8. 14. 
Die §F. 7 bis 10 des Gesetzes vom 1. November 1855, die Errichtung einer 
Landescreditkasse betreffend (Ges. S. S. 136), sowie die §§. 45 bis 53 des Ge- 
setzes vom 23. März 1855, die Verwaltung der gerichtlichen Depositen betreffend 
(Ges. S. S. 95), werden außer Kraft geseßt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 15. August 1873. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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