Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

oo 1873. 
5) das Erbieten des Antragstellers zu der eidlichen Versicherung der Wahrheit 
seiner Angaben. 
8. 5. 
Enispricht der Antrag diesen Erfordernissen nicht, so ist derselbe sofort unter 
Angabe der Gründe zu verwerfen. 
Gegen eine solche Versügung steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Be- 
rufung an das Appellationsgericht zu, dessen Entscheidung endgültig ist. 
8. 6. 
Wird der Antrag für begrũndet gefunden, so hat das Kreisgericht von demselben 
sosort dem Ministerium zur etwaigen Auskunftsertheilung und Vorbringung von 
Erinnerungen gegen den gestellten Antrag Anzeige zu machen. 
on dem Ministerium wird der Staatskasse die Zahlung der verbrieften Haupt- 
sforderung, sowie die Hinansgabe neuer Zinsscheine untersagt. 
Die Staatokasse hat, wenn bei ihr die betreffende Schuldurkunde oder deren 
Zinsleiste, oder die dazu gehörigen Zinsscheine präsentirt werden sollten, die Person 
des Präsentanten festzustellen und durch dessen Vernehmung möglichst zu ermitteln, 
wie er in den Besitz des Papiers gekommen ist, gleichzeitig aber den Präsentanten 
von dem vorliegenden Antrage auf Kraftloserklärung der Schuldverschreibung, des- 
gleichen das Gericht und den Antragsteller von der erfolgten Präsentation des 
Papiers und den etwaigen Ermittelungen in Kenntniß zu setzen. 
8. 7. 
Werden bei der von Richteramtswegen in der Sache anzustellenden Erörterung 
die dem Antrage zu Grunde liegenden thatsächlichen Behauptungen durch Erhebung 
der benannten Beweismittel, erforderlichen Falles durch Ableistung des angebotenen 
Eides, als bescheinigt erachtet, so ist das Aufgebot zu erlassen. 
Weist dagegen das Gericht auf Grund der angestellten Untersuchung den An- 
trag zurück, so findet die Vorschrist in §. 5 Anwendung. 
8. 8. 
Das Aufgebot muß enthalten: 
1) die Benennung des Antragstellers; 
2) die Beschreibung des aufzurufenden Papiers (S. 4, 1);
	        
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