1873. 61
3) die Aufforderung an den unbekannten Inhaber, spätestens im Aufgebots-
termine seine Rechte auf das Papier anzumelden und solches vorzulegen;
4) die Androhung, daß außerdem das Papier nebst der dazu gehörigen Zins-
leiste werde für kraftlos erklärt werden;
5) die Bestimmung des Aufgebotstermins.
8. 9.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots ist im Gerichtslocale auszu-
hängen und in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden Landestheile, sowie in zwei
auswärtige Blätter einzurücken, die Einrückung auch dreimal zu wiederholen.
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in die
amtlichen Blätter erfolgte, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von min-
destens sechs Monaten liegen.
Anch ist der Ausgebotstermin so zu bestimmen, daß vor denselben derjenige Tag
fällt, an welchem neue Zinsscheine zu der aufgerufenen Schuldverschreibung auszu-
geben sind.
S. 10.
Wird das aufgerufene Papier vor Ablauf des Aufgebotstermins dem Gerichte
vorgelegt, so hat dieses dem Antragsteller sowie dem Ministerium davon Nachricht zu
Oeben und zugleich die Einstellung des Aufgebotsverfahrens auszusprechen.
S. 11.
Ilt dagegen das aufgerufene Papier weder vor noch in dem Aufgebotstermine
vorgelegt worden, so wird dasselbe nebst Zinsleiste mittelst Erkenntnisses für kraftlos
erklärt.
5. 12.
Das Ausschlußerkenntniß ist in derselben Weise, wie das Aufgebot bekannt zu
machen. Es genügt aber einmalige Einrückung in die öffentlichen Bläner.
S. 13.
Gegen das Ausschlußerkenntniß findet ein Rechtsmittel nicht statt. Das Er-
kenntniß kann aber bei dem Aufgebotsgericht (§. 2) mittelst einer gegen den An-
tragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden: