Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

z0 1874. 
.& X. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 13. Febr. 1874, betreffend die 
Aufhebung der Verordnungen vom 28. Juni 1836 und vom 29. Decbr. 
1854 wegen des Verbots des Stichholzhauens und Lattenschnitzens 
in den Ortschaften. 
Mit höchster Genehmigung Serenisslmi werden die Verordnungen vom 
28. Juni 1836 (Wochenblatt 1836 Nh 32) und vom 29. December 1854 (Ges. 
Samml. 1855 S. 2), betreffend das Verbot des Stichholzhauens und Lattenschnihzens 
in den Ortschaften, hiermit aufgehoben. 
Nudolstadt, den 13. Februar 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Leo, i. V. 
IAXI. Verordnung, 
die Rechnungslegung bei der Pensions-Anstalt für Wittwen und 
Waisen betreffend, vom 27. Februar 1874, 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird der Absatz „ des §F. 19 der 
Verordnung vom 2. März 1842, die Errichtung einer Pensionsanstalt für Wittwen 
und Waisen betrefsend (Ges.-Samml. 1842 S. 57), aufgehoben. An Stelle des- 
selben tritt folgende Bestimmung: 
Der Rechnungsabschluß erfolgt jährlich. Das Curatorium hat für zeitige 
Aufstellung und Uebergabe der Jahresrechnung Seitens des Rechnungsführers Sorge 
zu tragen. Die Rechnung ist Serenlssimo zur Einsicht vorzulegen, demnächst 
auch ein kurzer Auszug in dem hiesigen Wochenblatte und Frankenhäuser Intelligenz- 
blatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Rudolstadt, den 27. Februar 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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