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8. 4.
Hat der Zugsührer Signale zu geben, so hat er sich hierbei lediglich der Glocke
zu bedienen.
5.
Die größte Breite der Locomotive darf nicht 2,6 m. und die der etwa ange-
hängten Lastwagen nicht 2.6 m. übersteigen. Die Fläche der Felgen der Räder
darf weder convex noch concav sein, noch heworragende Ringe, Köpfe, Dor-
nen 1c. haben.
8. 6.
Die Bestimmungen im 8. 7 der Verordnung vom 15. August 1873, betreffend
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel (Ges.-Samml. S. 109) finden auch
auf Straßen= Locomotiven Anwendung.
Falls die Locomotive in einer geringeren Entsernung als 25 m. von einem
öfsentlichen Wege arbeitet, muß auf dem letzteren eine zuverlässige Person zu dem
Zwecke aufgestellt sein, den Geschirrführern Zeichen zu geben und dieselben da nöthig
bei Beruhigung von Thieren zu unterstützen.
Ferner ist der Eigenthümer der Maschine verpflichtet, bei deren Transport dafür
Sorge zu tragen, daß Fuhrwerke, Reiter, Viehtransporte “ an dem Maschinenzug
ohne Nachtheil und Gefahr vorbeipassiren können (cl. §. 3
Bei Begegnungen sind die bestehenden Vorschriften (6% das Ausweichen gehörig
zu beobachten, auch, wo es nöthig erscheint, die Maschinen in Ruhe zu setzen.
8. 7.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 27. August 1869 (Ges.-Samml.
S. 159), betrefsend die Einführung breiter Radselgen, greisen analog bei Strahen-
Locomotiven Plat.
8. B.
Das Chaussee-, resp. Wegegeld ist vor dem Passiren der Hebestelle zu entrichten.
8. 9.
Der Eigenthũmer der Locomotive haftet für alle an Straßen, Brücken und deren
Zubehör durch den Transport und den Betrieb der Maschine verursachten Schaden.