Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

48 1874. 
Haftstrase gleich, und wird im ersteren Falle als Gefängnißftrafe, im letzteren 
Falle als Haftstrase erkannt und vollstreckt. 
Wenn wahlweise neben Gefängnißstrafe von höchstens sechswöchiger Zeitdauer 
Geldstrafe bis zu einem fünfzig Thaler übersteigenden Betrage angedroht ist, so 
findet die Geldstrafe nur bis zum Betrage von fünfzig Thalern statt und die Straf. 
drohung kommt insoweit, als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Umerschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(L. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.