Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

9 1875. 
Signalordnung 
für 
Eisenbahnen Deusschlands 
beschlossen: 
I. Signale auf. der freien Bahnstre, 
u) Die akustischen Signale sind für das Bezubewachunge, Personal 
mittelst elektrischer Läutewerke zu geben wie solgt: 
I. Der Zug geht in der Richtung von Einmal eine cheliimmie Anzahl von 
A. na * B. (Abmelde-Signal. Glockenschläg 
2. Der Leht in der Ahum, von Zweimal berpeler Anzaht von Glocken- 
8 ucch- A. (Abmelde-Signal). schlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten Dreimal dieselte Anzahl von Glocken- 
febrplanmäfigen Szue nicht mehr schlägen. 
besahren (Ruhe= Signal). 
4. Es ist etwas A#ßsgenbhmiches zu Scchemal dieselbe Anzahl von Glocken- 
erwarten (Alarm= Sign ei lägen. 
r den elektro-alustischen Sinalen können auch Hornsignale gegeben 
werden wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben. — — —„ 
» -asvokhechhendeslgnalztvclntnlznglbn-d«;-- 
„ 3 langer, langer, langer, langer Ton. 
4; kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu zu geben. n 
h) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
5. Der Zug darf unge. Der Hahma#n, macht Der Bahnwärter macht 
j passiren Gahe- From gegen den Zug. Fermgegenden Zug undhält 
ignas die Handlaterne mit weißem 
Lichte dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll langsam, adder Bahewrtr hält ir. Der Bahnwärter hält die 
hren. deeinen Gegenstand inder Handlakerne mit grünem 
l iechlnng gegen das Geleise. Licht dem Zuge entgegen. 
Am ai und am Am Anfang und am 
Ende einer langsam zu Ende einer langsamzu durch. 
durchfahrenden Strecke sind fahrenden Strecke sind Stock- 
Scheiben aufgestellt. Dem laternen aufgestellt. Dem 
zummenden W’s½3 ekeh kommenden Zuge zußelebrt 
muß d cheibe mit muß die erste Laterne 
4. *# ve letzte mit K. grünes, bie letzte weißes 
bbezeichnet sein. I#n zeigen. 
7“ 
 
	        
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