Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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— 
h) wem der Zug aus- 
nahmsweise auf dem 
nicht für die Fahrt- 
richtung bestimmten 
Geleise einer zwei- 
gleisigen Bahnstrecke 
fühn. 
  
l 
Keunzeichung des 
eunzeichnung des 
Schluste des Zuges 
(Schlußsignal). 
  
1875. 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
An der 
Hinter 
wand 
des 
letzten 
*1 a-· 
gens eine roth und weiße 
runde Scheibe. 
101 
     
  
der Lokomolive. 
Befindet sich in Aus- 
nahmefällen die Lokomotive 
nicht an der Spitze 
Zuges oder fährt dieselbe 
mit dem Tender voran, so 
1 ind die Laternen am 
% Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen. 
vorn an 
   
zwei nach vorn 
und nach hinten 
leuchtende Laternen. 
Für einzeln fahrende 
Lokomotiven auf der freien 
Bahnstrecke genügt eine 
roth leuchtende Laterne und 
bei Bewegung der Loko- 
motiven auf Iahnhäse 
die Anbringung einer La- 
terne mit weißem Lichte 
am Aufange der Lokomotive 
und am Ende des Tenders, 
bei Tenderlokomotiven an 
beiden Enden derselben. 
rün 
rotb
	        
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