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1875.
Allgemeine Bestimmungen.
Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf
einzeln sahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für lehtere nicht Aus-
nabhmen zugelassen sind.
Diese Signalorduung tritt mit dem 1. April 1875 in Krast; sie findet
Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von
derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der
Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer
untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbebörde mit Zu-
stimmung des Reichs. Eisenbahn= Amts eine Ancnahme für zulässig er-
kannt wird.
Dieselbe wird durch das „Central- Blatt für das Deutsche Reich“
und außerdem von den unde#regierungen publizirk.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen er-
lassenen Ausfũhrungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn · Amte
mitzutheilen.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende
Bestimmungen angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierig-
keiten bis zum 1. April 1875 nicht zu bewirken ist. können für deren
Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des
Reichs- Eisenbahn= Amts augemessene Fristen bewilligt werden. Des.
sallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 einzureichen.
Berlin, den 4. Jannar 1875.
Der Reichskanz ler.
Fürst v. Blsmarck.