Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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1875. 
von Branntwein mit 13 Mark 10 Pf. (J= 4 Thlr. 11 Sgr.) 
pro Hektoliter 
zu erheben, und ist 
die Ausfuhrvergütung für Bier mit dem in Neichsmünze umge- 
rechneten zeitherigen Betrage von 1 Mark (= 10 Sgr.) pro Hektoliter 
zu gewähren, 
die Ausfuhrvergütung für Branntwein ist vom 1. Januar 1875 
an auch fernerhin bis auf Weiteres unter Zugrundelegung des zeit. 
herigen Satzes der Thalerwährung von 
I| Silbergroschen pro Quart = 1 Sgr. 10 Pf. für je 11471 
Viterprocente Alkohol 
zu berechnen, der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Rückvergütung 
gelangende Gesammtbetrag aber unter Beachtung der Vorschriften in 
Artikel 14, §. 2 des Reichsmünzgesezes vom 9. Juli 1873 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 233) in Mark und Pfennige Neichsmünze umzuwandeln. 
Nudolstadt, den 29. Jannar 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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