1875. 109
IX. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 11. Juni 1875, die Prüfung
der Apotheker betreffend.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom
5. März d. J., die Prüfung der Apotheker betreffend (Reichs-Gesetz-Blatt S. 174
und Centralblatt für das deutsche Reich Nr. 11 S. 167), wird andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß der Bundesrath auf Grund der Bestimmungen im
§. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Bezug auf den Nachweis der
wissenschaftlichen Besähigung der Apotheker-Lehrlinge den Erlah nachstehender Vor-
schriften beschlossen hat:
„Die Zulassung zur Prüfung eines Apothekers ist vom 1. October d. J.
ab bedingt durch den Nachweis
1) der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen
durch das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein
obligakorischer Lehrgegenstand ist, ausgestellte wissenschaftliche Qualifikations-Zeugniß
für den einjährig freiwilligen Militairdienst. Außerdem wird zur Prüsung nur zu-
gelassen, wer auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß
erhalten hat, wenn er auf einer der erstgedachten Anstalten sich noch einer Prüfung
im Latein unterzogen hat und auf Grund derselben nachweist, daß er auch in
diesem Gegenstande die Kenntnisse besitzt, welche Behufs Erlangung der bezeichneten
Qualifikation erfordert werden;
2) der nach einer 3 jährigen, für die Inhaber eines zum Besuche einer
deutschen Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife zweijährigen Lehrzeit vor
einer deutschen Prüsungsbehörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und einer drei-
jährigen Servirzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke
zugebracht sein muß;
3) eines durch ein Abgangszeugniß als vollständig erledigt bescheinigten
Universitätsstudiums von mindestens drei Semestern.“