Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

lio 1875. 
Junge Leute, welche sich dem Apothekersache widmen wollen, dürfen hiernach 
als Lehrlinge in einer inländischen Apothete sortan nur dann angenommen werden, 
wenn der betrefsende Amts-Physikus sich durch Einsicht der von den Aspiranten 
voizulegenden Schul= resr. Prüfungszeugnisse darüber Gewihheit verschafft hat, daß 
dieselben die durch diesen Bundesrathsbeschluß vorgeschriebene wissenschaftliche Be- 
fähigung besitzen. 
Mit dem 1. Cetober d. J. nitt die Befanntmachung des unterzeichneten 
Ministeriums über die wissenschaftliche Vorbildung der Apotheker-Lehrlinge vom 
25. August 1873 (Gesetzsammlung S. 128), insoweit dieselbe mit den gegen- 
wärtigen Bestimmungen in Widerspruch steht, außer Kraft. 
Rudolstadt, den 1I. Juni 1875. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
Leo, i. V.
	        
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