Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 111 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stüch vom Jahre 1875. 
  
X. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. Juli 1875, das Hoöchstbetrübende Ableben des Durch- 
lauchtigsten Prinzen Franz Friedrich Adolph von Schwarz- 
burg betreffend. 
Nachdem nach Gottes unerforschlichem Rathschlusse der Durchlauchtigste 
Prinz Franz Friedrich Adolph von Schwarzburg am heutigen Tage Vor- 
mittags 113 Uhr von dieser Welt abberufen worden ist, so lassen der Durch- 
lauchtigste Fürst, unser guädigst regierender Herr, diesen hochstbetrübenden Todesfal 
hierdurch zur Kenntniß Ihrer getreuen Unterthanen bringen. 
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt: 
1. 
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landettrauer angeordnet. 
2. 
Vier Wochen hindurch findet in allen Kirchen des Landes, jedesmal Donners- 
tags am Sterbetage, Mittags von 12— 1 Uhr ein Trauerläuten in drei Absätzen 
stalt. 
3. 
Das offentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonftigen rauschenden 
offentlichen Vergnügungen sind bis auf e untersagt. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXN 
— in Nudolstadt am 3. dun 1675.
	        
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