Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. II 
& XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 15. Juli 1875, die Verpackung der Reichsmünzen betreffend. 
Von dem Reichskanzler-Amte sind die in der Ministerial- Bekanntmachung 
vom 20. November 1874 (Gesetzsammlung Seite 122) veröffentlichten Normen für 
die Verpackung der Reichsmünzen im Interesse eines leichteren Geldverfehrs bezüglich 
der Rollen (Düten) in solgender Weise abgeändert worden. 
Es sollen verpackt werden: 
Doppelkronen in Nollen zu 2000 oder 1000 Mark, 
Kronen „ 1000 oder 500 Mark, 
5 Markstücke (ibere) in Rollen zu 200 Mark, 
» in Rollen zu 100 oder 50 Mark, 
20 Pfennigstücke zu 20 Mark, 
10 „ zu 10 oder 5 Mark, 
5 „ zu 10 oder 5 Mark, 
2 » zu 2 oder 1 Mark, 
1 zu 2 oder 1 Mark, 
Die Fürstlichen Cosen haben sich hiernach zu achten. 
Rudolstadt, den 15. Juli 1875. 
  
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Schwarz. 
 
	        
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