Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

122 1875. 
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnem bildet einen 
Zählbezirk; Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehre Zählbezirke 
getheilt. Bis zum 10. November d. J. muß diese Eintheilung erfolgt und müssen 
die Zähler bestellt sein. 
8. 3. 
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorsltände, bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land- 
tathsämter, welche die Formulare von dem slatistischen Büreau in Jena zu beziehen 
und bis zum 10. November zu vertheilen haben. 
KF. 4. 4 
Für die Thätigkeit der Gemeindebehörden und der Vertreter der Gutsbezirke 
bei der Volks= und Gewerbezählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die 
nachstehend abgedruckten beiden Iustructionen maßgebend. 
8. 5. 
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die 
Orts--, Haushaltungs= und Gewerbeaufnahmelisten der Gemeinden und (Gutsbezirke 
des Bezirks mit ihren eltwaigen Bemerkungen an das statistische Büreau in Jena 
zur weiteren Revision und Bearbeilung einzusenden, gleichzeitig auch eine Bezirks- 
nachweisung über das Resultat der Volkszählung an uns einzusenden. 
Rudolstadt, den 15. October 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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