1875. 123
Instrurtion für die Gemeindebehörden
zur Ausführung.
der Volks= und Gewerbezählung am 1. December 1875.
Die Ausführung der Volks= und Gewerbezählung ist Sache der Gemeinde-
vorstände, bezüglich Vertreter der Gutsbezirke.
S. 2.
Nachdem jeder Gemeinde und jedem Gutsbe ürke bis spätestens den 10. No-
vember der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Haushaltungs-, Extra-
haushaltungslisten, Fragebogen zur Aufnahme der größeren Gewerbebetriebe, sowie
Omtlisten und Inslructionen geliefert sein wird, hat der Gemeindevorstand bezüglich
Vertreter des Gutsbezirks dafür Sorge zu tragen:
1) daß die usthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in
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der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorge-
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann. Regelmäßig hat ein
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen zu umfassen:
daß die zur Ausführung der Zählung nolhwendigen, gehörig qualisicirten
Personen (die Zähler) ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruction
gründlich unterwiesen werden;
daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 25. bis srätestens
30. November in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene
Haushaltungsliste und für Gewerbebetriebe mit über fünf Gehülfen, oder für
Gewerbebetriebe, welche mit von Thier,, Wasser-, Wind-, Dampf- und Gas-
kraft bewegten Umtriebsmaschinen (Motoren) betrieben werden, ein zur
Aufnahme dieser Gewerbebetriebe bestimmter Fragebogen, welcher zur Unter-
scheidung von der Haushaltungsliste auf farbiges Papier gedruckt ist, abge-
geben wird. Die von der Zählung auggeschlossenen Gewerbebetriebe sind
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