Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 125 
walter oder Besitzer der Anstalt ausgefüllt. Solche Anstalten sind: Gasthöfe, 
Herbergen, Lehr- und Erziehungsanstalten mit Pensionat, Waisenhäuser, Kinderbe- 
wahranstalten, Heilanstalten, Altersversorgungsanstalten, Armenhäuser, Gefängnisse, 
Kasernen 2c. Eine besondere Aufnahme der Militärbevölkerung findet nicht statt. 
Vielmehr gelten alle hier aufgestellten Grundsätze für die ganze Bevölkerung ohne 
Unterschied. Daher wird nur in Militärgebäuden die Zählung durch die Militärbe. 
hörden vorgenommen, hier aber auch auf die darin befindlichen Civilpersonen, so- 
weit dieselben nicht eigene Haushaltungen tiben und demnach durch besondere 
Haushaltungelisten gezählt werden, mit erslreckt 
ie in Lazarethen, Arresthäusern und nern Militärgebäuden, sowie die in 
Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen 
Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlocale sind gleichfalls Extrahaus- 
haltungslisten zu verwenden, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. No- 
vember zum 1. December auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Wachtlocale 
Anwesende zu behandeln. — Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Ka- 
sernen und Quarkieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in den Listen der 
Kasernen und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. 
Die ausgefüllten Haushaltungs-, resp. Extrahaushaltungslisien sind vom I. De- 
cember Mittags 12 Uhr an wieder einzufordern. Die Einsammlung muß ununter- 
brochen sortgesetzt und spätestens am 2. December Abends vollendet sein. Die Ge- 
werbefragebogen sind womöglich gleichzeitig mit den Haushaltungslisten einzusam- 
meln; auf alle Fälle jedoch muß die Wiedereinsammlung der Gewerbefragebogen 
spätestens im Laufe des 4. December vollendet sein. 
Während der Einsammlung sind die Hauchaltungslisten und Gewerbefrage- 
bogen von den einsammeluden Personen in jeder Haushaltung sofort einer genauen 
Prüfung zu unterwerfen, etwaige Unrichtigkeiten und Weglassungen aber nöthigen- 
falls durch Befragen der Bewohner der Hauchaltung zu berichtigen und zu ergänzen. 
8. 3. 
Nachdem die einzelnen Haushaltungs-, resp. Extrahaushaltungolisten und Ge- 
werbefragebogen geprüst und eiwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittel- 
barer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziebender Erkundigungen be- 
seitigt find, ist unverzüglich die Ortsbevölkerungsliste zusammenzustellen. In 
dieselbe ist außer der Bezeichnung der einzelnen Häuser der Name des im Hause
	        
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