Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

128 1875. 
Instrurtion für die Bähler 
zur Ausführung 
der Volks= und (ewerbezählung am 1. December 1875. 
A. Im Allgemeinen. 
8. 1. 
Zum Zwecke der thunlichst sicheren und schleunigen Vornahme der Volks= und 
Gewerbezählung werden die Gemeinden (Orte) in bestimmt begrenzte Zählbezirke 
eingetheilt. Gemeinden (Orte) bis zu 1000 Einwohnern und Gutöbezirke bilden 
nur einen einzigen Zählbezirk. 
§. 2. 
Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde bez, dem Vertreter des 
Gutsbezirks ein Zähler beslellt und nöthigenfalls ein Stelkvertreter desselben. 
8. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Haushal- 
tungslisten, der Extrahaushaltungslisten und der Gewerbefragebogen 
ob. Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushal- 
tung seines Zählbezirkes eine Haushaltungsliste, jede Extrahaushaltung eine Extra- 
haushaltungsliste und jeder größere Gewerbebetrieb, welcher über fünf Gehülfen be- 
schäftigt oder welcher mit Umtriebsmaschinen (Motoren) arbeitet, einen Gewerbefrage. 
bogen erhält, und daß alle Zählungslisten und Fragebogen vorschriftsmäßig, 
vollständig und wahrheitsgemäß auggefüllt wieder in seine Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen und Gewerbefragebogen 
durch Nath und That erleichtern und ermöglichen. 
8. 4 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Haushaltungslisten und Gewerbefragebogen und mit der darauf befind-
	        
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