264 1875.
Ertheilung der zur Eheschließung erforderlichen Erlaub—
niß ihrer amtlichen Vorgesetzten (S. 38, Absatz 1 des Reichs-
gesetes!l. "„
Militärpersonen des deutschen Reichsheeres bedürfen zu ihrer
Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten: die Militärpersonen des
Friedeusstandes (Offiziere, Aerzte und Militärbeamte des Friedensstandes
Kapitulanten — Freiwillige und ausgehobene Rekruten), so lange sie zum aktiven
Heere gehören (F. 32 A und §. 40 des Neichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai
1874; Reichs. Gesechblatt S. 45 flg.), Rekruten und Freiwillige auch, wenn
sie vorläufig in die Heimatb beurlaubt sind (F. 56, Nr. 2 und 8. 60,
Nr. 4 desselben Gesetzes), nicht aber die übrigen zum Beurlaubtenstande und zur
Ersatz-Reserve gehörigen Militär-Personen.
Die im Fürstenthum angestellten Staatsdiener, Geistlichen und
Schullehrer bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer vorgesetzten
Dienslbehörde (§F. 19 des Gesetes über den (ivilslaatsdienst vom 1. Mai 1850;
§. 13 der Verordnung vom 13. Mai 19853; §. 30 des Gesetzes über die Volfeo.
schulen vom 22. März 1861).
Von Beamten anderer Länder hat der Standesbeamte im Zweifelsfalle den
Nachweis, daß sie die erforderliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zur Cheschließung
erhalten haben oder daß sie einer solchen nicht bedürfen, zu ersordern.
Beamte des deutschen Reichs (F. 1 des Neichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873, Reichs-Gesetzblalt S. 61) bedürsen, so weit sie nicht zu den obengenannten
Militärpersonen gehören, einer dienstlichen Erlaubniß zu ihrer Verehelichung nicht.
10. Bei (männlichen) Ausländern der Nachweis darüber, daß von Seiten
ihrer zuständigen Heimathsbehörde nicht nur der Verheirathung des
Bräutigam im hiesigen Fürstenthum an sich, sondern auch bei dessen
Rückkehr in die Heimath der dortigen Mitaufnahme seiner Chesrau
und der in der Ehe etwa erzeuglen Kinder nichts im Wege stehe
(§. 12 des Gesetzes über die Landesunterthanenschaft und das Heimaths-
recht vom 3. April 1646).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung
a) auf die Angehörigen des deutschen Reiches mit Ausnahme der
nicht zur Pfalz gehörigen Theile des Königreichs Bayern,