Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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keine Haushaltung oder keine einzeln lebende selbstständige Person übergangen wird, 
und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Haushaltungslisten 
erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohn- 
zwecken dienen (wie Kirchen und Kirchthürme, Magazine u. s. w., sowie einzeln 
liegende Stallungen, Scheunen, Garten und Weinberghäuser), wohnen oder ihre 
regelmäßige oder vorübergehende Schlafsstelle haben. 
Auch in Wagen, Hütten, Brelterbuden, Zelten u. s. w., welche als Wohnung 
dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen= und Eisenbahnbauarbeiter, 
Wächter 2c.) sind Haushaltungslisten in erforderlicher Anzahl zu geben. 
8. 10. 
In Gasthöfen und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere 
Anzahl von Personen beisammen wohnt (Erziehungs., Lehr= und Bildungsanstalten, 
Heil-, Pflege-und Kranken, Versorgungs= und Armenanstalten, Waisen= und 
Reltungshäuser, Gefängnisse u. s. w.), ist die vorausslchtlich ersorderliche Anzahl 
von Exemplaren der Extrahaushaltungsliste zu geben, welche mit besonderer Nummer 
zu versehen sind, jedoch in der Weise, daß die für eine Anstalt oder Extrahaus- 
haltung erforderliche Mehrzahl von Listen die gleiche Nummer erhalten und nur 
unter sich durch den Zusatz von a, b, e u. s. w. zu unterscheiden sind. 
Die Gastgeber und die Vorsleher, Verwalter oder Ausseher der Anstalten sind 
bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der 
Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung in die gewöhnliche Haushaltungsliste, die in 
der belrefsenden Anstalt oder als Gäste in den Gasthof aufgenommenen Personen 
aber in die Extrahaushaltungsliste zu verzeichnen sind. Wohnen in dem Gebäude 
einer Anstalt mehre Verwaltungs= und Ausfsichtspersonen, die eine eigenc besonderc 
Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Haushaltungsliste zu bestimmen 
und mit besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind darauf hinzuweisen, 
daß sie die bei ihnen vom 30. November bis 1. December übernachtenden Gäste 
rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. 
S. 11. 
Bei der Zählung der Militär- und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu ver- 
fahren und sind die Kasernen ebenso, wie die im §. 10 bezeichneten Anslalten zu
	        
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