Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. * 
behandeln. Die in Lazarethen, Arresthäusern und anderen Militärgebäuden, sowie 
die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in 
diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlocale sind gleichfalls Haus- 
haltungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November 
zum 1. December auf Wache zubringen, als in dem betrefsenden Wachtlocale An- 
wesende zu behandeln. Andererseits sind Mannschaften, welche aus den Kasemen 
und Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in die Listen der Kasernen 
und der betreffenden Quarliergeber als Abwesende einzutragen. 
C. Gewerbe zählung. 
8. 12. 
Die mit der Volkszählung zu verbindende gewerbestatistische Aufnahme soll sich 
auf alle selbstsändigen Betriebe der Kunst, und Handelsgärtnerei, der Fischerei, des 
Berg., Hütten= und Salinenwesens, der Industrie mit Einschluß des Bauwesens, 
des Haudels und Verkehrs, der Erquickungs= und Beherbergungsgewerbe erslrecken, 
ohne Unterschied, ob phplische oder juristische Personen die Inhaber derselben sind. 
Jeder selbstständige Gewerbebetrieb ist dergestalt zu zählen, daß von verschiedenen 
Gewerbebetrieben desselben Inhabers, gleichviel, ob sie räumlich vereinigt oder ge- 
trennt sind, und von gleichartigen Gewerbebetrieben desselben Inhabers, welche 
räumlich von einander getrennt sind und für sich bestehen, jeder besonders, ein 
mehren Inhabern gehöriger Gewerbebetrieb aber nur einmal gezählt wird. 
8. 13. 
Von der allgemeinen Aufnahme ausgeschlossen sind die von der Militäwerwaltung 
betriebenen Arbeiten gewerblicher Natur; der Eisenbahn-, Post= und Thelegraphen- 
betrieb: das Versicherungswesen; die Heilanstalten; der Gewerbebetrieb der Aerzie 
aller Art, der Hebammen, des ärzllichen Hülfspersonals; die Todtenbestattung; 
das Musikgewerbe, das Theatergewerbe und die Schaustlellungen aller Art; der Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen; die in den Strafanstalten zur Beschäftigung der In- 
sassen ausgeführten Arbeiten; diejenigen Betriebe, deren Producte lediglich für den 
Bedarf der eigenen Haushaltung der Gewerbetreibenden bestimmt sind.
	        
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