Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 133 
auf den Gewerbefragebogen abgedruckten Erläuterungen, welche zugleich als Theil 
der gegemwärtigen Justruction gelten, ebenfalls besonders zu beachten sind. — Sind 
einzelne Spalten nicht vollständig auegefüllt resp. einige Fragen nicht oder nur un- 
vollkommen beantwortet, oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die be- 
treffenden Nachträge. — Ist eine Liste oder ein Fragebogen gänzlich unausgefüllt 
geblieben, so wird der Zähler dieselbe resp. denselben sofort ausfüllen lassen oder 
auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste oder ein Gewerbefrage- 
bogen verloren gegangen, so wird der Zähler das Fehlende ersetzen und ebenso 
versahren. 
8. 18. 
Findet der Zähler bei Wiedereinsammlung der Listen in einer Haushaltung 
Niemand anwesend und für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausge- 
füllte Liste nicht hinterlegt, so füllt der Zähler für diese Hausbaltung auf Grund 
mümdlicher Nachfrage eine Liste aus. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom 
Orte abwesend, so verfährt er, wie vorstehend angegeben, nur mit dem Unterschiede, 
daß er alsdann die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß b) der Haus- 
haltungsliste (Verzeichniß der abwesenden Personen) einträgt. 
8. 19. 
Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber ver- 
gewissern, daß kein Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person 
übergangen ist, sowie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der 
Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, 
Boden- und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet baben, oder welche am Vormittag 
des 1. December in der Haushaltung eingetrofsen und nach der Anleitung zur Haus- 
baltungsliste (3 u. Abs. 3) als Anwesende zu verzeichnen waren, winklich und richtig 
aufgenommen sind. Erforderlichenfalls wiird der Zähler einzelne bisber übersehene 
Mitglieder oder Gäste u. s. w. in deren Liste nachtragen, sowie für vielleicht ihm 
jezt erst bekannt werdende Hauchaltungen besondere Listen ausstellen. 
§. 20. 
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die 
Personen, welche aus dem Inhalt der Spalte 4 des Verzeichnisses n) als nicht für
	        
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