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auf den Gewerbefragebogen abgedruckten Erläuterungen, welche zugleich als Theil
der gegemwärtigen Justruction gelten, ebenfalls besonders zu beachten sind. — Sind
einzelne Spalten nicht vollständig auegefüllt resp. einige Fragen nicht oder nur un-
vollkommen beantwortet, oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die be-
treffenden Nachträge. — Ist eine Liste oder ein Fragebogen gänzlich unausgefüllt
geblieben, so wird der Zähler dieselbe resp. denselben sofort ausfüllen lassen oder
auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste oder ein Gewerbefrage-
bogen verloren gegangen, so wird der Zähler das Fehlende ersetzen und ebenso
versahren.
8. 18.
Findet der Zähler bei Wiedereinsammlung der Listen in einer Haushaltung
Niemand anwesend und für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausge-
füllte Liste nicht hinterlegt, so füllt der Zähler für diese Hausbaltung auf Grund
mümdlicher Nachfrage eine Liste aus. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom
Orte abwesend, so verfährt er, wie vorstehend angegeben, nur mit dem Unterschiede,
daß er alsdann die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß b) der Haus-
haltungsliste (Verzeichniß der abwesenden Personen) einträgt.
8. 19.
Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber ver-
gewissern, daß kein Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person
übergangen ist, sowie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der
Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden,
Boden- und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet baben, oder welche am Vormittag
des 1. December in der Haushaltung eingetrofsen und nach der Anleitung zur Haus-
baltungsliste (3 u. Abs. 3) als Anwesende zu verzeichnen waren, winklich und richtig
aufgenommen sind. Erforderlichenfalls wiird der Zähler einzelne bisber übersehene
Mitglieder oder Gäste u. s. w. in deren Liste nachtragen, sowie für vielleicht ihm
jezt erst bekannt werdende Hauchaltungen besondere Listen ausstellen.
§. 20.
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die
Personen, welche aus dem Inhalt der Spalte 4 des Verzeichnisses n) als nicht für