Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 135 
daß alle Hauchaltungsmitglieder ortgabwesend sind; an welche Person die Haus- 
haltungsliste für eine augenblicklich nicht zu Hause befindliche Person zur Besorgung 
gegeben wird u. f. w. 
§. 22. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu be- 
wirken, in der Controlliste die Summe der im Zählbezirke amwesenden Personen 
zu ziehen, die Controlliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den 
geordueten Hauchaltungslisten und Gewerbefragebogen der Zählungsbehörde bis 
spätestens am 5. December zu übergeben. 
Rudolstadt, den 15. October 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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