140 1875.
8. 2.
Im Uebrigen steht die centrale Leitung und die Oberaufsicht in Betreff der
Ausführung des Neichsgesetzes vom 6. Febmar 1875 Unserem Ministerium (Jusliz=
abtheilung) zu.
8. 3.
Die Erattenen der „untern Verwaltungsbehörde“ (§. 3 Abs. 1, §. 7 Abs. 3,
§S. 11 Abs. 1 und 2. S##. 14. 27, 60, 64, 66 Abs. 2 des nesuaepro werden
den Justizämtern als Organen der Justiwenvaltung, jedem in Bezug auf die
Standesämter seines Bezirkes, übertragen.
8. 4.
Die in dem Reichsgesetz der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
Functionen werden einerseils von Unserem Ministerium (Justizabtheilung), anderer-
seits von den Kreisgerichten, von den letteren in Bezug auf die Standesämter ihrer
Bezirke, wahrgenommen.
Dem Ministerium (Justizabtheilung) steht insbesondere zur
1) die Bildung der Standesamtöbezirke (§. 2 des Reichögesetzes),
2) die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (§. 3 Abs. 2,
S. 4 Abs. 1, §. 6 Abs. 1 des Reichagesetzes),
3) die Ertheilung der Genehmigung zu der durch Gemeindebehörden erfolgten
Bestellung von Standesbeamten bezüglich deren Stellvertretem und zur Ueber-
tragung der slandesamtlichen Geschäste Seitens des Gemeindevorstandes
an andere Gemeindebeamte (F. 4 Abs. 1 und 2 des Reichogesetzes).
4) der Widemuf der erfolgten Bestellung oder Genehmigung zur Bestellung
(K. 5 des Reichsgeseßes),
5) die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung der den
Standesbeamten zu gewährenden Entschädigung (§. 7 Abs. 3 des Neichs-
gesetzes).
Das Ministerinm ist ermächtigt, die Ausübung dieser Functionen im Allge-
meinen oder im einzelnen Falle den Kreiogerichten zu übertragen.
Die Aussicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer Justanz.
(§. 11 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes) wird von den Kreisgerichten als millleren