142 1875.
8. 8.
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochialverbände
thunlichst Rücksicht zu nehmen ist, sind nach ihrer amtlichen Benennung unter An-
gabe der einbezirkten Gemeinden durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
8. 9.
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Stellvertreter
durch den zuständigen Einzelrichter dahin eidlich verpflichtet,
aß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreterg
des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte nach
ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten wollen.
Zur Dew#flichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter eines Standes-
beamten, welche nach §. 4 Abs. 1 und §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes auf Grund
einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, genügt die
Hinweisung auf den bei Uebernahme des Gemeindcamtes geleisteten Diensteid.
In dem Falle des §. 1 dieser Verordnung sindet eine besondere Verpflichtung
des bestellten Standesbeamten nicht Statt.
8. 10.
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am
Eingang des Gebäudes, worin das Geschäftslocal des Standesbeamten sich befindet,
ein Schild mit der Aufschrift: „Fürstl. Schwarzb. Standesbeamter= anzubringen.
8. 11.
Die nach 8. 8 des Reichsgesetzes den Gemeinden von dem Ministerium kostenfrei
9 u liefernden Formulare zu den Haupt · und Nebenregistern und zu den Register-
Auszügen (Formular A. B. C. und An. Bb. Cc. der Ausführungsverordnung des
Bundesrathes) werden auf Rechnung der Hauptlandeskasse angeschafft und — die
Hauptregister in einem der Seelenzahl des einzelnen Standesamtsbezirkes entsprechen-
den, für kleinere Standesamtsbezirke auf eine Mehrzahl von Jahren berechneten
Umfange gebunden — vor dem 1. Januar 1876 den Standesbeamten kosten= und
portofrei zugefertigt werden.
Die im 8. 5 der Ausführungsverordnung des Bundesrathes vorgeschriebenen
Formulare I0. E. F.