1875. 143
1) für Bescheinigung einer erfolgten Eheschließung,
2) für das Aufgebot und
3) für die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur GEheschliehung
vor dem Standesbeamten eines anderen Orts
sind von den Gemeinden zu beschaffen, desgleichen die nach F. 15 Abs. 2 des
Reichsgesetzes erforderlichen Dienstsiegel. Der dadurch entstehende Aufwand wird,
wenn der einzelne Standesamtsbezirk aus mehren Gemeinden besteht, von den-
selben gemeinschaftlich nach Verhältniß der Seelenzahl getragen. (Vergl. §. 8 des
Reichsgesetzes, §. 6 der Ausführungsverordnung des Bundesraths). — Die Bezugs-
stellen und Preise für Formulare und Siegel, desgleichen die Vorschriften über die
Beschaffenheit der Siegel werden von dem Ministerium bekannt gemacht.
§. 12.
Die Festsetzung der nach F. 8 des Reichsgesetzes von den Gemeinden zu tragen-
den sächlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird, dem Justiz-
amte zu.
§S. 13.
In Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seiner Stell.
vertreter oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat die Gemeindebehörde des
Ortes, an welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stellvertreter ihren
Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem zustäudigen Justizamte ohne Verzug Anzeige
zu machen, damit in Gemäßheit des §. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes die einstweilige
Beurkundung des Personenstandes einem beuachbarten Standesbeamten oder Stell.
vertreter übertragen werde.
8. 14.
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Eintragung
des Sterbefalles in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (§. 60 des Reichs-
gesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon ohne Verzug
Mittheilung zu machen.
KS. 15.
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Personen
(Gemeindevorständen, Hebammen, Leichenweibern rc.) obliegt, von Geburts= oder