1875. 11
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent-
sernungen:
bis 50 Gramm einschließlich. 3 Pff.
über 50 „ 200 „ „ 10
250 „ 500 „ » .......20»
»500Gkammbis1Kilvgkammcinschließlichso»
IX. Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie den
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzu-
reichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter An-
rechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen
zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung.
5) Bel der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. 1 ent-
sprechende Drucksachen anzusehen:
1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile der-
jenigen Zeitung oder Zeitschrist bilden, mit der die Versendung er-
folgen soll;
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die
aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein be-
zogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungs-
beilagen ausgeschlossen sind.
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die
Ennmichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c.
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- 2c.
Exemplare ist Sache des Verlegers.
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht gehestet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus
mehreren Blättern bestehen, in der Bogensorm zusammenhängen. Die Postanstalten
sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des
Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs-
packeten nicht geeignet erscheinen.
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