1875. 116
S. 14.
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an dem-
selben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen.
ach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt= und
jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthalkenen Eintragungen
abzuschließen und das Nebenregister der Aussichtsbehörde einzureichen; die letztere
hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung
zuzuslellen.
Eintragungen, welche nach Einreichuug des Nebenregisters in dem Haupt-
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Ab-
schrift mitzutheilen. Die Lettere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem
Nebenregister beigeschrieben werden.
8. 15.
Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§. 12 bis 14) beweisen die-
jenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen einge-
tragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der
Umiichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung
stattgesunden hat, erbracht ist.
Dieselbe Beweistrast haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem
Haupt= oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel
des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind.
Inwiesern durch Verstöße gegen die Vorschristen dieses Gesetzes über Art und
Form der Eintragungen die Beweiskrast aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach
sreiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
8. 16.
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhaudlungen
ersolgen kosten und stempelfrei.
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren müssen
die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge
(§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen
der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auczüge ge-
bührenfrei zu gewähren.
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