Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 116 
S. 14. 
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an dem- 
selben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister einzutragen. 
ach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt= und 
jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthalkenen Eintragungen 
abzuschließen und das Nebenregister der Aussichtsbehörde einzureichen; die letztere 
hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz zur Aufbewahrung 
zuzuslellen. 
Eintragungen, welche nach Einreichuug des Nebenregisters in dem Haupt- 
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Ab- 
schrift mitzutheilen. Die Lettere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem 
Nebenregister beigeschrieben werden. 
8. 15. 
Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§. 12 bis 14) beweisen die- 
jenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen einge- 
tragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der 
Umiichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung 
stattgesunden hat, erbracht ist. 
Dieselbe Beweistrast haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem 
Haupt= oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel 
des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind. 
Inwiesern durch Verstöße gegen die Vorschristen dieses Gesetzes über Art und 
Form der Eintragungen die Beweiskrast aufgehoben oder geschwächt wird, ist nach 
sreiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen. 
8. 16. 
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhaudlungen 
ersolgen kosten und stempelfrei. 
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren müssen 
die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge 
(§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und bei Unvermögen 
der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Ertheilung der Auczüge ge- 
bührenfrei zu gewähren. 
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