1875. i51
8. 21.
2 Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige
(5§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter Weise
Ueberzeugung zu verschaffen.
8. 22.
Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An-
zeigenden;
2) On, Tag und Stunde der Geburtk;
3) Geschlecht des Kindes;
4) Vornamen des Kindes
5) Vor- aund hawiigemnern Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn-
ort der Eltern.
Bei zumlinge oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders
und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen Geburten ersichtlich isl.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so
sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt an-
zuzeigen. Ihre Einkragung ersolgt am Rande der ersten Eintragung.
§. 23.
Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die
Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann
mit dem im §F. 22 unter Nr. 1 bis 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterbe-
register zu machen.
8. 24.
Wer ein neugeborenes Kind sindet, ist verpflichtet, hiewon spätestens am nächsl-
solgenden Tage Anzeige bei der Ortopolizeibehoͤrde zu machen. Die Lehtere hat
die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des Bezirks
von deren Ergebniß behuss Eintragung in das Geburtsregister Anzeige zu machen.
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des Auf-
findens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen
Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmalc des Kindes, sein ver-