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3) zwischen Stiefeltem und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwieger-
kindern jeden Grades,
ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts= oder Schwägerschaftsver,
hältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und ob die
Ehe, durch welche die Stief= oder Schwiegewerbindung begründet
wird, noch besteht oder nicht,
4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen
hat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht,
5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen.
Im Falle der Nr. 5 ist Diopensation zulässig.
8. 34.
Niemand darf eine neue Che schließen, bevor seine frühere Ehe ausgelöst, für
ungüllig oder für nichtig erklärt ist.
§. 35.
Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der frühe-
ren Che eine weitere Ehe schließen.
Dispensation ist zulässig.
8. 36.
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der 88. 28
bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.
Dasselhe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrlhums und Betrugs auf die
Gülligkeit der Ehe.
8. 37.
Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinenn Vormund oder dessen
Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig.
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht ange-
sochten werden.
8. 38.
Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten und
der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht berührt. Auf