Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 155 
die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser Erlaubniß ohne 
Einsluß. 
Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschliehung #eine 
Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern. 
8. 39. 
Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken, als 
es durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgehoben. 
8. 40. 
Die Befugniß zur Diepensation von Chehindernissen steht nur dem Staate zu. 
Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen. 
Vlerker Abschultt. 
Form und Beurkundung der Eheschließung. 
8. 41. 
Innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Che rechtsgültig nur 
vor dem Standesbeamten geschlossen werden. 
C. 42. 
Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen 
Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standes- 
beamten haben die Verlobten die Wahl. 
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem 
Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte nicht der zustäudige gewesen ist. 
« 8. 43. 
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Che- 
schließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. 
S. 44. 
Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen. 
Fürsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVI. 26
	        
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