Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

156 1875. 
Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem 
nach §. 42 Abs. 1 die % geschlossen werden kann. 
. 45. 
Vor Anordnung des Aufgebots sd deni Standesbeamten (8. 44) die zur 
Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden, 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze 
erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die 
Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder 
sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen 
in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder 
einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlich- 
keit der Betheiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über 
die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden 
oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt er- 
scheinen. 
8. 46. 
Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 
1) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsitz haben; 
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt auherhalb seines 
gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufeut. 
to; 
3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsik innerhalb der letzten sechs Monate 
gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsites. 
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das 
Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten. 
Sie ist während zweier Wochen an dem Naths= oder Gemeindehause, oder an 
der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszu- 
hängen.
	        
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