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Für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem
nach §. 42 Abs. 1 die % geschlossen werden kann.
. 45.
Vor Anordnung des Aufgebots sd deni Standesbeamten (8. 44) die zur
Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen.
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:
1) ihre Geburtsurkunden,
2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze
erforderlich ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die
Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder
sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen
in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder
einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlich-
keit der Betheiligten festgestellt wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung über
die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden
oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt er-
scheinen.
8. 46.
Das Aufgebot ist bekannt zu machen:
1) in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren
Wohnsitz haben;
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt auherhalb seines
gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufeut.
to;
3) wenn einer der Verlobten seinen Wohnsik innerhalb der letzten sechs Monate
gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsites.
Die Bekanntmachung hat die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das
Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten.
Sie ist während zweier Wochen an dem Naths= oder Gemeindehause, oder an
der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszu-
hängen.