Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

158 1875. 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch 
des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig ver- 
bundene Cheleute erkläre. 
S. 53. 
Als Zeugen sollen nur Großjährige zugezogen werden. Verwandtschaft und 
Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen 
unter einander sleht deren Zuziehung nicht entgegen. 
8. 54. 
Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburl#s- 
und Wohnort der Eheschließenden; 
2) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern; 
3) Vor, und — Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnork der 
zugezogenen 
4) die Erklärung der Ehcschlicßcndcn; 
5) den Ausspruch des Standesbeamten. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung 
auszustellen. 
8. 5 
Ist eine Ehe für aufgelöst. zun ilig oder nichtig erklärt worden, so ist dies 
am Nande der über Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. 
Die landesgesetzlichen Vorschristen, nach welchen es zur Trennung einer Che 
einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf, 
werden hierdurch nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.