Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 150 
Fänfter Abschuitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
8. 56. 
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standes- 
beamten des Bezirks, in welchem der Tod ersolgt ist, anzuzeigen. 
8. 57. 
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches nicht 
vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjeuige, in dessen Wohnung oder 
Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. 
8. 58. 
Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe- 
sälle zur Anwendung. 
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todessall siatt, so erogt die Ein- 
tragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. 
8. 59. 
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- 
zeigenden; 
2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
3) Vor- und Famitiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn= 
uort und Geburtsort des Verstorbenen: 
4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Ver- 
storbene ledig gewesen sei; 
5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern 
des Verstorbenen. 
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu 
vermerken. 
S. 60. 
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Ein-
	        
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