Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

160 1875. 
tragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung 
dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur. 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhaltes erfolgen. 
Sechster Abschnitt. 
Beurkunduag des Personenstandes der zuf See befindlichen 
8. 61. 
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise er- 
eignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden Tage 
nach der Geburt oder dem Todesfall von dem Schisfer, unter Zuziehung von zwei 
Schiffsofsizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuch zu beurkun- 
den. Bei Sterbesällen ist zugleich die muthmaßliche Ursache des Todes zu vermerken. 
5S. 62. 
Der Schifsser hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden dem- 
jenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Eine 
dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist dem- 
jenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungsweise 
der Verskorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der Ein- 
tragung in das Register zuzusertigen. 
F. 63. 
Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuermann die in den 
S. 61 und 62 dem Schiffser auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
5S. 64. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem es 
seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafsenorts 
zuständigen Aussichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standes- 
urkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (§F. 62), behufs 
Kontrolirung der Eintragungen zuzustellen.
	        
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