Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

162 1875. 
oder mit Hast bestraft. Die Strasverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, ob- 
wohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. 
Die bezeichnete Strase trifft auch den Schifser oder Steuermann, welcher den 
Vorschriften der §§. 61 bis 64 zuwiderhandelt. 
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen 
Handlungen auf Grund dieses Gesetzes Verpflichtelen hierzu durch Geldstrafen anzu- 
halten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von fünfzehn Mark nicht über- 
steigen dürfen. 
S. 69. 
Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in diesem Gesetze ge- 
gebenen Vorschriften eine Cheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu scchs- 
hundert Mark bestraft. 
4 8. 70. 
Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung 
gelangen, fließen, insoweil die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, den Ge, 
meinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter (§5§. 8, 9) zu tragen 
haben. 
8. 71. 
In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche 
Militärpersonen wahrzunehmen sind, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des 
Deuischen Reichs, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, 
oder welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der 
Marine befinden, wird durch Kaiserliche Verordnung beslimmt. 
S. 72. 
Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie 
der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standesbeamien 
und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standes- 
register durch Anordnung des Landeshemn. 
In Betreff der Stellvertreiung der Verlobten und in Betreff des Aufgebols 
entscheidet die Observanz. 
Im Uebrigen werden in Ansehung der Mitglieder dieser Häuser die auf Haus-
	        
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