Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

164 1875. 
8. 76. 
In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte aus- 
schließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem 
Glaubensbekennmiß bedingte Gerichtebarkeit findet nicht statt. 
5. 77. 
Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von 
Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist sortan die Auflösung des Bandes der 
Ehe auszusbrechen. 
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige 
Trennung von Tisch und Bekt erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedewer. 
einigung der gemennten Ehegatten nicht stattgesunden hal, jeder derselben auf Grund 
des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeß- 
verfahren beantragen. 
S. 78. 
Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Geset 
daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässtgfeit der Klage 
anhängig geworden sind, werden von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur 
rechtokräftigen Entscheidung nach Mahgabe der bisher geltenden Gesetze durchgeführt. 
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige Trennung 
von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Ge- 
richt auf Anrufen eines Chegatien in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der 
Prozesordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 vorgesehenen 
Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat. 
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechts- 
rheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der 
genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69 
des Gesetzes über die Einführung dieser Prozehordnung. 
8. 79. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landos- 
regierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und §. 77 
im Verordnungswege früher einzuführen.
	        
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