1875. 165
8. 80.
Die vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Krast tritt, nach den Vor-
schriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote behalten ihre Wirksamkeit.
8. 81.
Auf Geburks= und Sterbesälle, welche sich vor dem Tage, an welchem dieses
Gesetz in Kraft tritt, ereignet haben, an diesem Tage aber noch nicht eingetragen
sind, findet das gegenwärtige Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß der Lauf
der vorgeschriebenen Anzeigefristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz
in Kraft tritt.
Ein Gleiches gilt für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes
an diesem Tage noch nicht eingetragen sind.
8. 82.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
8. 83.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden, soweit
dieselben nicht durch eine vom Bunderathe erlassene Ausführungsverordnung ge-
troffen werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen.
§S. 84.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Ver-
waltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeindevorstand,
Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundes-
staates bekannt gemacht.
8. 85.
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870,
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs-
angehörigen im Auslande, nicht berührt.
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Kouful des
Deuischen Neichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen