Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 
Gebührentarif. 
167 
I. Gebührenfrei sind die nach Is. 40 und 54 oder zum Zwecke der Tause 
der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
II. An Gebühren kommen zum Ansatz: 
1) für Vorlegung der ue zur Einsicht, 
8* 
und zwar für jeden Jahr 
für sarinen Jahrgänge zn jedoch 
böchster 
für die uistliche Ernächügung nach 8. 43 
und für jeden beglaubigten Auszug aus 
den Registern mit Einschluß der Schreib- 
gebühren. 
Bezieht sich der Auszug auf nehrere 
Eintragungen und erfordert derselbe das 
Nachschlagen von mehr als einem Jahr- 
gange der Register, für jeden weiter nach- 
zuschlagenden Jahrgang noch 
jedoch zusammen höchstens 
eine halbe Mark, 
ein und eine halbe Mark, 
eine halbe Mark. 
eine halbe Mark, 
zwei Mark.
	        
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