Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

168 1875. 
Auf Grund des Gesetzes über die Bemkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 §. 83 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) hat der Bun- 
desrath die nachstehende Auoführungs. Verordnung erlassen: 
8. 1. 
Die Standesbeamten haben die drei im K. 12 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 vorgeschriebenen Standesregister nach den Formularen A. B. C., und zwar: 
1) das Geburtsregister nach dem Formulare A., 
2) das Heirathoregister nach dem Formulare B., 
3) das Sterberegister nach dem Formulare C. 
zu führen. 
Die Formulare sind für Format und Gestalt der Standesregister maßgebend. 
Von jedem Blatte ist die Vor- und Rückseite zu bedrucken. 
§. 2. 
Die Formulare zu den Nebenregistern (6 14 des Gesched) sind im Vordruck 
am Schlusse mit solgendem Beglaubigungsvermerk zu versehen: 
Die Uebereinstimmung it dem n Hauptregister beglaubigt 
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8. 3. 
Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in mehrere 
Theile zerlegt werden, so ist bei dem Abschlusse eines Theils ausdrücklich auf den 
solgenden hinzuweisen. 
8. 4. 
Für Format und Gestalt der Registerauszüge (S§. 8, 15 Abs. 2 des Gesetzes) 
sind die Formulare A. a., B. b., C. c. maßgebend.
	        
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