Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 169 
8. 5. 
Ueber die erfolgte Cheschließung ist die in 8. 54 Abs. 2 des Gesetzes vorge- 
schriebene Bescheinigung nach Formular D. auszustellen. 
Das Ausgebot, welches nach §. 44 des Gesetzes der Cheschließung vorhergehen 
soll, is nach Formular E anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem 
Standesbeamten eines anderen Ortes (F. 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall 
ausgustellenden Bescheinigung (§. 49 des Gesetzeo) ist nach Formular F. zu ertheilen. 
' 8. 6. 
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach S. 8 des Gesetzes den Gemein- 
den kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen. 
S. 7. 
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutuung der Vordrucke in den 
Formularen A. bis l'. den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben 
sowie ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte mitzutheilen: 
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1., 
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A. 2,, 
der Azeige * anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen 
Person, A. 
A. 5 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der 
nachträglichen Anzeige der Bornamen des Kindes (F. 22 Abs. 3 
des Gesetzes) und giebt mit dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ 
die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Berhinderung des 
Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu unter- 
zeichnen hat; 
A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Gebmts- 
falles auf. Grund der Genehmigung der Aussichtsbehörde (§. 27 
des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten 
Frllint zlwergemung eines unehelichen Kindes (F. 25 des Gesetzes) 
tet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 
des * enguclagengan Randvermerk;
	        
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