Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

170 1875. 
B. der minn in das Heirathoregister (B.), B. I., 
I. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eingayung eines Rand- 
vermerks nach Maßgabe des §. 55 des Gesetzes; 
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund 
der Anzeige der Chefrau des Verstorbenen, C. 1., 
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2., 
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall er- 
eignet hat, C. 3. 
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer 
Eintragung in das Standesregister C. 65 des Gesetzes) 
in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende 
Theil des Vordrucks zu durchstreichen, und die Eintragung, wie 
C. 4. ergiebt, am Nande zu bewirken; 
I). der Bescheinigung über die erfolgte b4o hihin (D.), D. 1.; 
E. der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.; 
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.), F. 1. 
8. 8. 
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles 
auf Grund einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (§. 20, 
24, 58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durchstreichen, und die Ein- 
tragung am Nande unter ausdrücklicher Bezugnayme auf die erfolgte Anzeige oder 
Mitntheilung vorzunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des §. 23 des Gesetzes 
dürsen bei Ertheilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten For- 
mlarc nicht benutzt werden. 
8. 9. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammel- 
akten, nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, 
und in dieselben alle ihnen zugestellien schriftlichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, 
Mittheilungen, Versügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und der Gerichte 
(5&. 20, 24—28, 33, 35, 28, 43, 45, 48—50, 55, v0., 60. 62—665 des Ge- 
setzes), desgleichen die von ihnen in Gemähheit der S§. 21, 25. 45—47, 58, 68 
aufgenommenen Verhandlungen und getroffenen r aufzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.