Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. in 
8. 10. 
Auherdem haben die Standesbeamten: 
1) jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen 
Eintragung ermöglichendes Namensverzeichniß, 
2) eine Kontrole über die nachträglich zu machenden Anzeigen der Vornamen 
des Kindes (F. 22 Abs. 3 des Gesepzes), 
3) ein Verzeichniß der von ihnen angeordneten oder auf Erichen eines 
andern Standesbeamten verkündeten Aufgebore, 
4) ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobeuen Gebühren (F. 16 
des Gesetzes) 
zu führen. 
S. 11. " 
Geistlichen und anderen Neligionsdienern ist die Einsicht der Register koslenfrei 
zu gestatten. 
8. 12. 
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. 
Die Bestimmungen des für Elsaß Lothringen erlassenen Gesetzes vom 31. März 
1872 betreffend die amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für Elsaß.Vothringen 
S. 159) werden hierdurch nicht berührt. 
8. 13. 
Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine Be- 
scheinigung über das angeordnete Aufgebot koslenfrei zu ertheilen. 
§. 14. 
Ist eine Ehe getreunt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staats- 
anwaltschaft, und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das Ehegericht 
eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils dem 
Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. 
In denjenigen Nechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Che einer 
besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf (S. 55 
Absatz 2 des Gesetzes), hat derjenige Siandekbeame: welcher die Trenung ausge- 
Kür#stl. Schw.-Rudollsl. Gesetzsammiung XXA
	        
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