Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

172 1875. 
sprochrn hat, eine beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb aufgenommenen Ver- 
handlung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zuzustellen. 
8. 15. 
Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte, sowie Ge- 
meinde= und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
Berlin, den 22. Juni 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelm. : 
Delbrüc.
	        
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